Dienstwagen/dienstlich genutzte Privatwagen

Kraftfahrzeuge im Sinne der Rahmenverträge des Paritätischen mit Automobilherstellern sind als Dienstwagen bezeichnet, wenn das Fahrzeug von der Einrichtung erworben und auf die Einrichtung zugelassen (keine Zulassung auf Privatpersonen) wird.

Davon unterschieden werden Privat-PKWs mit dienstlicher Nutzung. Diese Fahrzeuge werden von Privatpersonen gekauft und auf diese zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug überwiegend zur Ausübung des Berufes notwendig ist. Nicht berücksichtigt werden können ehrenamtliche Tätigkeiten, da hier das Fahrzeug nicht für die Ausübung eines Berufes benutzt wird.

Die tägliche Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück gilt nicht als dienstliche Nutzung. Als dienstliche Nutzung gelten alle Fahrten, bei denen das Fahrzeug zur Berufsausübung benutzt wird, also z. B. Klientenbesuche, Hilfsgütertransporte, Materialeinkauf für das Büro, Fahrten mit und für Klienten, Fahrten vom Büro zu Beratungsgesprächen usw.


Die dienstliche Nutzung muss entweder nach Anzahl der Fahrten oder km bestimmt werden:

  • in dem man die Anzahl seiner Fahrten mit dem Fahrzeug zählt z. B. 60 von 100 Fahrten, die ich monatlich mit dem Fahrzeug mache, sind dienstlich. Es liegt eine überwiegend dienstliche Nutzung vor.
  • oder in dem man ein Fahrtenbuch führt und anhand dessen nachweisen kann, dass man z. B. im vorangegangenen Jahr 5.000 km privat und 10.000 km dienstlich unterwegs war. Hier läge nun eine 2/3 dienstliche Nutzung.

Ein Nachweis der dienstlichen Nutzung wird vom Paritätischen nicht verlangt, aber stichprobenartig von Fahrzeugherstellern überprüft. Zur Ausstellung eines Abrufscheines für dienstwagenberechtigte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter für das gewünschte Fahrzeug benötigen wir allerdings eine rechtsverbindlich unterschriebene Bestätigung des Arbeitgebers. Wir empfehlen zudem z. B. für etwaige Nachfragen des Finanzamtes oder des Herstellers, ein Fahrtenbuch zu führen.

Bitte beachten Sie, dass für die Zulassung von Fahrzeugen auf dienstwagenberechtigte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter eine Mindesthaltefrist von 6 Monaten (bei Opel von 12 Monaten) einzuhalten ist.